Kurszeit GmbH
Pflicht erfüllen

Erste Hilfe im Betrieb · Grundlagen

Ist ein Erste-Hilfe-Kurs für Betriebe Pflicht?

Ja. Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist verpflichtet, eine ausreichende Zahl an Beschäftigten zu betrieblichen Ersthelfern ausbilden zu lassen. Rechtsgrundlage sind § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die §§ 24 bis 26 DGUV Vorschrift 1. Die Ausbildung muss bei einer von der DGUV ermächtigten Stelle erfolgen.

Woraus sich die Pflicht ergibt

Die Grundpflicht steht im Arbeitsschutzgesetz: § 10 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, Maßnahmen der Ersten Hilfe zu treffen und dafür geeignete Beschäftigte zu benennen. Konkretisiert wird diese Pflicht in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention": Die §§ 24 bis 26 regeln, wer als Ersthelfer benannt werden muss, wie viele Ersthelfer ein Betrieb mindestens vorhalten muss und dass die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle zu erfolgen hat.

RechtsgrundlageRegelt
§ 10 ArbSchGGrundpflicht des Arbeitgebers zu Erste-Hilfe-Maßnahmen im Betrieb
§§ 24–26 DGUV Vorschrift 1Konkrete Anforderungen: Erste-Hilfe-Material, Ersthelferquote, Ausbildung bei ermächtigter Stelle
Grundlage: § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); §§ 24–26 DGUV Vorschrift 1.

Für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Wie viele Ersthelfer du konkret ausbilden lassen musst, hängt von der Betriebsart und der Zahl der anwesenden Versicherten ab — Details dazu auf der Seite „Wie viele Ersthelfer muss ein Betrieb haben?".

Was die Pflicht in der Praxis bedeutet

Pflicht erfüllen — Ersthelfer ausbilden lassen

Kurszeit ist ermächtigte Stelle nach den DGUV-Grundsätzen 304-001 bis 304-003 und übernimmt die BG/UK-Abrechnung für dich.

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Johannes Wischerhoff Ausbilder von Lehrbeauftragten in Erster Hilfe seit 2003. Diplom-Sportlehrer (DSHS Köln), Master Personalentwicklung, Buchautor, Geschäftsführer der Kurszeit GmbH (seit 2004). Über 2.000 ausgebildete Erste-Hilfe-Trainer.